Limburg-Weilburg, meine starke Heimat.

FAQ Jobcenter

FAQ Jobcenter

Ich habe einen Termin. Muss ich mich an der Kundentheke anmelden?
Wenn eine Zimmernummer auf dem Schreiben steht, können Sie direkt zu dem jeweiligen Büro gehen.
Ich möchte umziehen. Was muss ich beachten?
Vor dem Umzug muss das Mietangebot geprüft werden. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem noch nicht unterschriebenen Mietvertrag, der noch nicht unterschriebenen Mietbescheinigung oder einem Mietangebot an der Kundentheke vor.
Wie kann ich einen Termin mit meinem Leistungssachbearbeiter oder meinem Arbeitsvermittler vereinbaren?
Rufen Sie hierfür die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen direkt an. Sollten Sie die Telefonnummer nicht haben, können wir Ihnen diese an der Kundentheke geben. An der Kundentheke können jedoch keine Termine vergeben werden.
Was kann ich tun, wenn ich telefonisch niemanden erreiche?
Hinterlassen Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter mit Ihrer BG- oder Kundennummer und nennen Sie auch Ihr Anliegen. Die Kolleginnen und Kollegen rufen Sie dann innerhalb von zwei Arbeitstagen zurück.
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?
Fragen zu Bescheiden können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Ich habe Bürgergeld beantragt und mein Partner wurde auch eingeladen, obwohl er arbeitet. Ist das normal?
Ja. Da Sie gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin zu einem Termin in der Arbeitsvermittlung eingeladen. Dabei wird über die aktuelle berufliche Situation gesprochen.
Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter?
Nein. Zwischen Vermieter und Jobcenter besteht grundsätzlich kein direktes Rechtsverhältnis. Vertragspartner der Wohnung sind ausschließlich Mieter und Vermieter; das Jobcenter erbringt Leistungen an die leistungsberechtigte Person bzw. auf deren Antrag direkt an den Vermieter. Auch bei einer Direktzahlung entsteht kein eigener Anspruch des Vermieters gegenüber dem Jobcenter.
Ist ein Vermieter antragsberechtigt?
Nein. Antragsberechtigt gegenüber dem Jobcenter ist ausschließlich der Leistungsempfänger (Mieter). Ansprüche aus dem Mietvertrag (Miete, Nebenkostenabrechnungen etc.) können daher vom Ver-mieter nur dem Mieter gegenüber geltend gemacht werden.
Was muss hinsichtlich des Datenschutzes beachtet werden?
Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu wahren. Ein Rechtsverhältnis zwischen Vermietern und dem Jobcenter besteht nicht. Gesetzlich erlaubte Offenbarungstat-bestände liegen regelmäßig nicht vor. Aus diesem Grund darf das Jobcenter z. B. die Gründe für die Nichtzahlung der Miete, obwohl der vom Leistungsberechtigten ggf. beantragten Direkt-zahlung, dem Vermieter gegenüber nicht nennen. Ausnahme: Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungs-gewährung können erteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Mieters vorgelegt wird. Liegen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Mietverhältnisses vor, muss der Vermieter diese mit dem Mieter klären. Auch können Auskünfte bezüglich des Aufenthaltsorts eines (ehemaligen) Mie-ters nicht erteilt werden. Der Vermieter hat jedoch die Möglich-keit, ggf. Auskünfte aus der Meldedatei beim Einwohnermeldeamt zu erhalten.