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Allgemein

Einen Anspruch auf Bürgergeld (Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch) haben alle Personen, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren sind.
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie täglich mindestens drei Stunden arbeiten können. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt Ihrer Familie nicht aus eigenen Kräften, zum Beispiel durch Annahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen, sicherstellen können.

Daneben haben auch Ihre Familienangehörigen einen Leistungsanspruch, wenn diese mit Ihnen in  einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften.

Generell vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind zum Beispiel Rentner, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen, dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres und befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben sowie Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können, Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge.

Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr vorhandenes Einkommen und / oder Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, wie zum Beispiel Arbeitslohn, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Witwen- und Waisenrente, Steuererstattungen, Unterhalt, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapital- und Zinserträge. Von dem Erwerbseinkommen werden gesetzlich vorgegebene Freibeträge abgesetzt.

Mit dem Bürgergeld ist eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt worden. Das bedeutet Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 € für die antragstellende Person übersteigt. Der Betrag erhöht sich jeweils für jedes Mitglied, welches in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Zum Vermögen zählen insbesondere alle verwertbaren Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bargeld, Sparguthaben, Aktiendepots, Immobilien, Bausparverträge, Kraftfahrzeuge, Schmuck und Kunstgegenstände. Zum Vermögen können weiterhin Forderungen zählen, die Sie gegenüber Dritten haben, z.B. Erbansprüche und Schenkungsrückforderungsansprüche innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung. Vom vorhandenen Vermögen sind, ähnlich wie beim Einkommen, gesetzlich vorgegebene Freibeträge abzusetzen.

Wie Sie bereits jetzt schon feststellen konnten, sind die individuellen Umstände der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für den grundsätzlichen Leistungsanspruch und die Höhe der Leistungszahlungen von entscheidender Bedeutung.

Bitte wenden Sie sich daher bei allen Fragen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel in Ihrem Familienstand, Ihrer Bedarfsgemeinschaft, bei Umzugswünschen und Änderung bei Einkommen und Vermögen) zeitnah an das Jobcenter.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt-SGB II